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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 13.03.2007
Aktenzeichen: 2 WF 111/07
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 114 | |
ZPO § 127 Abs. 2 |
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN 2. Familiensenat in Kassel BESCHLUSS
In der Familiensache
hat der 2. Familiensenat in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch den Richter am Oberlandesgericht von Lipinski als Einzelrichter am 13. März 2007
beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts Kassel vom 16. Februar 2007 abgeändert.
Dem Antragsgegner wird zur Rechtsverteidigung im vereinfachten Unterhaltsfestsetzungsverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt ... bewilligt.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Der Antragsgegner ist der Vater des Antragstellers und diesem zum Barunterhalt verpflichtet. Nachdem er auf mehrfache Anfrage des als Beistand tätigen ... keine Angaben über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse gemacht hatte, hat der Antragsteller am 15.12.2006 die Festsetzung des Unterhalts im vereinfachten Festsetzungsverfahren in Höhe von 100 % der Regelbeträge ab 01.11.2005 beantragt.
Diesem Antrag ist der Antragsgegner - vertreten durch seinen Verfahrensbevollmächtigten - mit dem Hinweis auf mangelnde Leistungsfähigkeit entgegengetreten. Er hat das hierfür vorgesehene Formular ausgefüllt zur Akte gesandt. Er hat im Übrigen zur Rechtsverteidigung die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt.
Diesen Antrag hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 16.02.2007 zurückgewiesen. Auf dessen Gründe wird zur weiteren Sachdarstellung Bezug genommen.
Gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe richtet sich die als Erinnerung bezeichnete sofortige Beschwerde des Antragsgegners, der das Amtsgericht nicht abgeholfen hat.
Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 127 Abs. 2 ZPO zulässig, sie ist auch in der Sache gerechtfertigt.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nicht nur für den jeweiligen Antragsteller, sondern grundsätzlich auch für den Antragsgegner im vereinfachten Unterhaltsfestsetzungsverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts bewilligt werden kann. Ein solches Verfahren ist von der Prozesskostenhilfegewährung nicht generell ausgeschlossen. Es wird auch zu Recht die Ansicht vertreten, dass es einem Antragsgegner ohne Hilfe eines Rechtsanwalts oft nicht gelingen kann, die für den Laien nicht verständlichen Formulare auszufüllen (Zöller-Philippi, 26. Aufl., § 646 Rdn. 4 m. w. N.). Die Möglichkeit, sich an die Rechtsantragsstelle zu wenden, ersetzt nicht in jedem Fall die anwaltliche Beratung.
Die Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung im vorliegenden Verfahren ist nicht von der Hand zu weisen, denn die Leistungsfähigkeit des Beklagten zur Zahlung des beantragten Unterhalts ist in der Tat fraglich. Hierauf hat bereits das Amtsgericht in dem angefochtenen Beschluss hingewiesen, so dass auch diese Voraussetzung des § 114 ZPO erfüllt ist.
Letztlich kann die Bewilligung der Prozesskostenhilfe auch nicht daran scheitern, dass der Antragsgegner Aufforderungen zur Darlegung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse ignoriert haben soll. Dieser Gesichtspunkt ist gemäß § 114 ZPO unter dem Begriff der Mutwilligkeit zu bewerten. Insoweit hat das Amtsgericht zutreffend unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 05.10.2006 - 2 WF 367/06) die Ansicht vertreten, dass derjenige keine Prozesskostenhilfe verdient, der durch sein eigenes passives Verhalten das Verfahren veranlasst hat, um sich anschließend gegen seine Inanspruchnahme zu wehren. Vorliegend kann jedoch nicht außer Acht gelassen werden, dass der Antragsgegner nach seinem Vortrag wiederholt versucht haben will, die zuständige Sachbearbeiterin des Kreisjugendamtes zu erreichen, um seine Auskünfte zu erteilen, was ihm aber niemals gelungen sei. Im Übrigen hat ermöglicherweise darauf vertraut, dass Erkenntnisse aus dem Parallelverfahren ... AG Kassel auch zu dem hiesigen Vorgang gelangen würden. Abwegig ist das nicht, denn in beiden Verfahren geht es um den Kindesunterhalt für den Antragsteller. In beiden Verfahren ist der ... auf der Klägerseite beteiligt, auch wenn verschiedene Abteilungen tätig geworden sind. Es bestehen jedenfalls keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass von Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung auszugehen wäre.
Nach alledem kann dem Antragsgegner die Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten nicht versagt werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus Nr. 1811 des KV zu § 3 Abs. 2 GKG, § 127 Abs. 4 ZPO.
Ende der Entscheidung
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